Hauptuntersuchung (HU) inkl. Teiluntersuchung Abgas (AU)
gemäß § 29 StVZO
In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grund für diese – in der Regel alle zwei Jahre wiederkehrende Untersuchung für PKW, LKW bis 6T, Anhänger, Zweiräder, Arbeitsmaschinen und Wohnmobile - ist der § 29 der StVZO. Bei der Hauptuntersuchung werden Fahrzeuge auf Funktion und Sicherheit, z.B. der Bremsanlage, Lenkung, Lichtanlage, Bereifung usw., überprüft. Es soll so sichergestellt werden, dass keine Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsmängeln am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Diese Untersuchung ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29 und kann gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der KÜS durchgeführt werden. Ein Nichtbestehen der Teiluntersuchung Abgas führt gleichzeitig auch zu einem negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Wird die Teiluntersuchung Abgas getrennt von der Hauptuntersuchung durchgeführt (z.B. in einer dafür autorisierten Werkstatt), ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorzulegen.
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Änderungsabnahme (Begutachtung § 19 Abs. 3 (StVZO)
Der Fahrzeugteilemarkt wird überschwemmt von Fahrzeugteilen, mit denen man sein Auto, Motorrad oder Quad individuell verändern kann. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wird für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.
Die Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO) ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier:
www.kues.de/Leistungen/gelegentliche/aenderungsabnahme/default.aspx
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Prüfungen nach § 41 und § 42 BOKraft
§41 BOKraft (Jährliche Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten für Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen)
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen. Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, müssen im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden (§ 41 BOKraft) .
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit den entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:
Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
§ 42 BOKraft
Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen vor der Erstinbetriebnahme eine außerordentliche Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen. Der Unternehmer hat auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen. Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:
Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
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Prüfungen von Gasanlangen (LPG und Erdgas)
Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnwägen / Wohnmobilen (G607) und Sportbooten (G608) bei nicht gewerblicher Nutzung
G607 | Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Die Flüssiggasanlage sollte ausschließlich von Fachleuten ein-, umgebaut oder instand gesetzt werden.
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach dem Austausch eines Gerätes oder nach jeder Reparatur muss die Flüssiggasanlage durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung erhalten Sie ein Prüfbuch, in dem jede durchgeführte Prüfung bescheinigt wird. Jede weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen.
Ist die Gasanlage in Ordnung, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen.
Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen.
Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.
G608 | Flüssiggasanlagen auf Wassersport-Fahrzeugen müssen alle 2 Jahre von einem sachkundigen Fachmann überprüft und abgenommen werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der Prüftermine ist der Eigentümer.
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GWP (wiederkehrende Gasprüfung), zusätzliche Untersuchung
für gasbetriebene Fahrzeuge
Die GWP ist die „Wiederkehrende Gasprüfung“, die - im Gegensatz zur einmaligen Gassytemeinbauprüfung (GSP) - in regelmäßigen Abständen an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird. Die GWP ist eine eigenständige Untersuchung und wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Die GWP kann allerdings auch zeitnah vor der Hauptuntersuchung, max. 12 Monate, einzeln durchgeführt werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Die GWP beinhaltet:
Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
Überprüfung des Zustands der Gasanlage
Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:
Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
Fahrzeugpapiere
Außerordentliche GWP
Im Falle einer Reparatur, einer Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall wird eine außerordentliche GWP von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt.
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Vergabe von Feinstaubplaketten
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5. 12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte kamen später hinzu. gis.uba.de/website/umweltzonen/umweltzonen.php
Die Feinstaubplakette gibt es in drei verschiedenen Farben:
Dieselfahrzeuge
Grüne Plakette: Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen
Gelbe Plakette: Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen
Rote Plakette: Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm Euro 2
Benzinmotoren:
Bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich.
Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.
www.kues.de/leistungen/gelegentliche/feinstaub/Kennzeichnungsverordnung.aspx
Je nach Feinstaubbelastung dürfen Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe und einer entsprechenden Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe in die Umweltzonen einfahren. In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit einem lichtechten Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs einzutragen. Die Plakette muss so beschaffen sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.
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